Aufnahmeantrag

Ich bitte um die Aufnahme in den

Sonderverein der Sachsenhühner und des Zwerg-Sachsenhuhnes

Datenschutz

Satzung

Satzung

Satzung des Sondervereins des Sachsen- und Zwerg- Sachsenhuhnes e.V. gegr.1921

§ 1 Name und Sitz des Vereines, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen Sonderverein des Sachsen- und Zwerg- Sachsenhuhnes e.V.gegr.1921

2. Der Verein hat seinen Sitz in Theuma und wird beim zuständigen Amtsgericht eingetragen.

3. Das Geschäftsjahr umfasst den Zeitraum vom 01.04. des laufenden Jahres bis zum 31.03. des darauffolgenden Jahres.

§ 2 Zweck, Aufgaben ,Gemeinnützigkeit des Vereines

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Zweck des Vereines ist die Förderung, Erhaltung und Verbreitung der Zucht des Sachsen- und Zwerg- Sachsenhuhnes im Rahmen des Natur- und Tierschutzes.

3. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die steuerbegünstigten Zwecke des Vereins verwirklicht. Dadurch sollen vor allem züchterische Leistungen gewürdigt und eine sinnvolle Nachwuchsarbeit im Verein zur Heranbildung kommender Züchtergenerationen gefördert werden, weiterhin dienen sie der Förderung und Erhaltung des Erbgutes der Sachsen- und Zwerg Sachsenhühner.

4. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er enthält sich jeglicher politischer und religiöser Betätigung.

5. Die Tätigkeit der Vereinsorgane ist ehrenamtlich. Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereines. Keine Person darf durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen oder durch Ausgaben, die dem Verein fremd sind, begünstigt werden.

§ 3 Organisation in Dachverbänden

Der SV des Sachsen- und Zwerg- Sachsenhuhnes e.V. gegr.1921 ist Mitglied

– im Bund Deutscher Rassegeflügelzüchter e.V. (BDRG)

– im Verband der Sondervereine für Hühner-, Groß- und Wassergeflügel (VHGW e.V.)

– im Verband der Zwerghuhnzüchtervereine (VZV e.V.)

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, sofern sie Mitglied im BDRG oder im Europäischen Verband für Geflügel- und Kaninchenzucht ist, und die Ziele des Vereins und seiner Satzung anerkennt und sich bei deren Verwirklichung aktiv einsetzt.

2. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen.

3. Bei Neuaufnahme muss der/die jeweilige Zuchtfreund/in bei der Jahreshaupt- versammlung anwesend sein.

4. Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung.

5. Die Mitgliedschaft wird mit Zahlung der Aufnahmegebühr wirksam.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt oder Ausschluß.

2. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.

3. Die Austrittserklärung muß bis zum 30.9. eines jeden Kalenderjahres vorliegen    und wird zum 31.12. des Kalenderjahres wirksam.

4. Ein Mitglied kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es:

a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereines in schwerwiegender Weise geschädigt oder die ihm nach der Satzung obliegenden Pflichten wiederholt verletzt hat

b) durch Streichungsbeschluß des Vorstandes auf Grund einer Verletzung der Beitragszahlung nach zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses.

5. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese ist ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.

6. Mit Beendigung der Mitgliedschaft entfällt jeder Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Jedes Mitglied hat das Recht auf Unterstützung und Förderung durch den Verein im Rahmen dieser Satzung.

2. Jedes Mitglied hat das Recht, bei der Unterstützung des Vereines aktiv mitzuwirken und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen.

3. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.

4. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung verdienstvolle Mitglieder des SV des Sachsen- und Zwerg- Sachsenhuhnes e.V. gegr.1921 als Ehrenmitglied ernennen.

5. Jedes Mitglied hat die Pflicht, diese Satzung einzuhalten.

6. Jedes Mitglied hat die Pflicht, regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu entrichten.

7. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereines zu fördern und soweit es in seinen Kräften steht, die Veranstaltungen des Vereines durch seine Mitarbeit zu unterstützen.

§ 7 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeitrag

1. Bei Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr gemäß dem Beschluss der Mitgliederversammlung zu zahlen.

2. Jedes Mitglied hat einen jährlichen Mitgliedsbeitrag gemäß dem Beschluss der Mitgliederversammlung bis zur Jahreshauptversammlung für das laufende Kalenderjahr zu entrichten.

3. Jugendmitglieder und Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

§ 8 Organe des Vereines.

Die Organe des Vereines sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 9 Der Vorstand

1 Dem Vorstand des Vereines obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung.

b) Die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung.

c) Die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung der Jahresberichte einschließlich Kassenbericht.

2. Der Vorstand besteht aus:

a) 1. Vorsitzenden

b) 2. Vorsitzenden

c) Kassenwart

d) Schriftführer

e) Zuchtwart Sachsenhühner

f) Zuchtwart Zwergsachsenhühner

g) Beisitzer

Die Wahlzeit beträgt 4 Jahre. Eine Wiederwahl oder eine vorzeitige Abberufung eines Vorstandmitgliedes durch die Mitgliederversammlung sind zulässig.

3. Im Falle einer sich erheblich auswirkenden Verhinderung oder bei schweren Verfehlungen eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt und verpflichtet, das Vorstandsmitglied – längstens bis zur nächsten Jahreshauptversammlung – zu beurlauben und ein Mitglied des Vereines bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu berufen.

4. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen.

Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.

5. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlußfassungen entscheidet die Mehrheit der abgegeben gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die des 2.Vorsitzenden.

6. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer (Schriftführer) sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2.Vorsitzenden, oder einem anderen Mitglied des Vorstandes zu unterschreiben.

7. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und den Kassenwart nach § 26 BGB vertreten. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Intern gilt, dass bei finanziellen Angelegenheiten über 100,00 € die Zustimmung eines weiteren Vorstandsmitglieds notwendig ist.

8. Der 1. Vorsitzende hat auf die Erfüllung sämtlicher dem Vorstand obliegenden Pflichten zu achten. Er hat eine ordnungsgemäße Durchführung der Jahreshauptversammlung gemäß § 10 Abs. 11 zu gewährleisten. Er hat für eine ordentliche Zusammenarbeit und Information der Vorstandsmitglieder zu sorgen.

Er hat die Teilnahme an Veranstaltungen der Dachverbände gemäß § 3 vorzubereiten.

9. Im Innenverhältnis gilt, dass der 2.Vorsitzende den 1.Vorsitzenden im Verhinderungsfall vertritt. Er ist vom Vorsitzenden jederzeit vollständig und rechtzeitig zu informieren, so dass er der Aufgabe stets nachkommen kann.

10. Dem Kassenwart obliegt die gesamte technische Abwicklung aller den Verein betreffenden finanziellen Vorgänge.

  • a) Er hat insbesondere über alle Geldbewegungen Buch zu führen, Belege abzuheften und die Finanzgeschäfte für das Finanzamt und einen sachkundigen Dritten nachvollziehbar zu führen.
  • b) Das Vereinsvermögen ist unbar auf einem vereinseigenen Konto aufzubewahren. Barmittel sind nur geringfügig vorzuhalten, soweit sie infolge aktuellen Bedarfs nötig sind.
  • c) Der Kassenwart hat den durch die Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfern rechtzeitig und vollständig Gelegenheit zu geben, alle Kassenangelegenheiten in rechnerischer und sachlicher Hinsicht zu prüfen.

11. Dem Schriftführer obliegt die gesamte technische Abwicklung aller den Verein betreffenden schriftlichen Vorgänge.

a) Er hat insbesondere über alle Vorstands- und Mitgliederversammlungen Protokolle in einem vollständigen und ordnungsgemäßen Zustand zu führen, und in besonderem Maße alle getroffenen Regelungen und Beschlüsse zu erfassen.

b) Er hat über alle Vorstands- und Mitgliederversammlungen eine Anwesenheitsliste zu führen.

12. Den Zuchtwarten obliegt die Verantwortung für rasse-, zucht- und leistungs-fördernde Belange der Züchter und Jungzüchter der Sachsen- und Zwerg-Sachsenhühner. Dies umfasst insbesondere:

a) Die schriftliche Auswertung der letzten Schausaison.

b) Die Festlegung von Zuchtschwerpunkten der jeweiligen Farbenschläge.

c) Die Organisation der Tierbesprechung bei der Hauptsonderschau unter Mitwirkung der jeweiligen amtierenden Sonderrichter.

d) Die Errechnung der Leistungspreise der Hauptsonderschau.

e) Die Federführung bei der Ausarbeitung standardrelevanter Dinge für den Bundeszuchtausschuss.

13. Die Beisitzer stehen dem Vorstand beratend zur Seite.

§ 10 Die Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:

  • a) Änderungen der Satzung
  • b) Auflösung des Vereins
  • c) Aufnahme neuer Vereinsmitglieder, Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein
  • d) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
  • e) Entgegennahme der Jahresberichte einschließlich Kassenbericht und Entlastung des Vorstands
  • f) Festsetzung der Aufnahmegebühr und des Mitgliedsbeitrags

2. Mindestens einmal jährlich ist vom Vorstand eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen sowie Bekanntgabe der Tagesordnung.

3. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Mitglied hat das Recht, bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung zu beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.

4. Über Anträge, die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins betreffen.

5. Die Mitgliederversammlung ist berechtigt über Beschlüsse abzustimmen, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder dem Vorschlag zustimmt.

Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt.

6. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert, oder wenn mindestens 20% der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

7. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter, geleitet.

8. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefaßten Beschlüsse ist vom Schriftführer ein Protokoll zu fertigen. Dieses ist vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben.

Bei Verhinderung des Schriftführers übernimmt ein von der Mitgliederversammlung gewähltes Mitglied als Protokollführer dessen Aufgabe.

9. Der Mitgliederversammlung obliegt die Wahl zweier Kassenprüfer und eines Ersatzmannes für das jeweils folgende Geschäftsjahr.

10. Die Mitgliederversammlung entscheidet über Einsprüche von Mitgliedern wegen der gegen sie verhängten Maßnahmen gemäß § 4 Abs. 5.

11. Die Mitgliederversammlung entscheidet über Termin und Ort von der Jahreshauptversammlung sowie der Hauptsonderschau und weiterer Sonder- bzw. Werbeschauen. Die materielle bzw. finanzielle Unterstützung dieser Veranstaltungen obliegt dem Vorstand.

§ 11 Haftung, Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen,   Wegfall steuerbegünstigter Zwecke und der Gemeinnützigkeit

1. Die Haftung des Vereins nach außen ist auf das Vereinsvermögen beschränkt.

2. Im Falle der Auflösung des Vereins sind der 1. Vorsitzende der  2. Vorsitzende sowie der Kassenwart gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.

3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke oder der Gemeinnützigkeit, fällt das Vereinsvermögen anteilig dem VHGW e.V. und dem VZV e.V. zu.

4. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Stollberg, 19.03.2011